Notfallnummer Wasser: 032 621 52 77

Besuchen Sie uns auf Facebook

Bürgergemeinde Langendorf

Rechtliche Fragen zur Erholungsnutzung im Wald

Interview mit Jürg Froelicher, Chef Amt für Wald, Jagd und Fischerei des Kantons Solothurn

Die Schweizer Bevölkerung ist in der glück­lichen Lage, dass die Wälder nicht nur gut erschlossen sind, sondern auch weitestgehend frei begangen werden dürfen (Zivilgesetzbuch ZGB, Art. 699 Abs. 1). Die Wald­eigentümer können diesen Zugang nur be­schränken, wenn es für die Verjüngung oder aus Gründen des Naturschutzes not­wendig ist. Die Waldeigentümer können den freien Zugang (Betretungsrecht) nicht selber einschränken. Vielmehr haben die Wald­eigentümer das Betreten zu dulden und alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Für Einschränkungen der Zugänglichkeit ist der Regierungsrat zuständig (§ 6 WaGSO). Wenn sich beispielsweise aus natur­schützerischen Gründen (oder einem anderen öffentlichen Inter­esse) für eine bestimmte Wald­fläche eine Einschränkung des freien Zugangs aufdrängt, könnte der Regierungsrat unter An­hörung der Wald­eigentümer und allfällig betroffener Dritter (§ 14 WaVSO) eine Schutzverfügung erlassen.

 

Der Waldeigentümer muss also das Be­treten seines Waldes erdulden. Welche Rechte stehen dieser Pflicht gegen­über?

Die gesetzliche Einschränkung der Eigentums­freiheit hat keine Entschädigungs­pflicht zur Folge; dies analog den Grund­wasserschutz­zonen.

 

Was sind umgekehrt die Pflichten des Wald­besuchers?

Die Waldbesucher können das Betretungs­recht nur in orts­üblichem Umfang wahr­nehmen / beanspruchen. Dazu hat der Gesetz­geber eine Bewilligungs­pflicht für grosse Ver­anstaltungen, resp. für solche, die sich schädlich für Natur und Umwelt auswirken können, geschaffen.

 

Waldstrassen wurden vorwiegend zum Zweck der Holz­nutzung angelegt. Kann der Wald- oder Strassen­eigentümer haft­bar gemacht werden für Schäden, die bei­spielsweise durch herunter­fallende Äste oder umstürzende Bäume entstehen?

Haftungsfragen lassen sich oft nicht abschliessend beantworten, so auch nicht hin­sichtlich Wald. Ganz allgemein sollte fol­gendes beachtet werden: „Sowenig wie hinter jedem Baum ein Haftungs­problem gesehen werden muss, sowenig kann eine Haftung im Wald generell ausge­schlossen werden. Wald­eigentum verpflichtet wohl, aber nicht bedingungs- oder schrankenlos. Bei der Festlegung der Schranken kommt den beiden Begriffen Sorgfalts­pflicht und Zumutbarkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Unabhängig von der Haftungssituation ist zu fragen, ob der Waldeigentümer oder der für ihn handelnde Förster die von ihm zu erwartende Sorgfalt hinsichtlich der Überwachung, Pflege und Bewirtschaftung des Waldes aufgebracht hat. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht verlangt unter Um­ständen vom Waldeigentümer am Wald­rand andere Vorkehrungen als innerhalb des Waldes. Ähnliches gilt aber auch hin­sichtlich der Zumutbarkeit. Vom Waldeigen­tümer können keine unzumutbaren Mass­nahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen verlangt werden. Bei der Anwendung der beiden genannten Kri­terien dürfte das Abstützen auf den so ge­nannten «gesunden Menschenverstand» in vielen Fällen bereits eine wichtige erste praktische Hilfe sein.» (Aus: Ausgewählte Fragen des forstlichen Haftpflichtrechts. Seminar der Arbeitsgruppe Recht der Kantons­oberförster­konferenz vom 25. Okto­ber 1995). «Haftungsfragen sind nicht nur im und um den Wald eine vielschichtige Materie. In der Regel können Haftungsfälle deshalb nicht nach schematischen Mustern gelöst werden. Vielmehr ist jeder Fall einer individuellen Beurteilung zu unterziehen. Für Waldeigentümer kann es deshalb an­gezeigt sein, im Falle eines Schadens mit möglichen Haftungsfolgen frühzeitig eine Rechtsberatung beizuziehen. Im Übrigen empfiehlt es sich für Waldeigentümer zu überprüfen, ob sie für den Haftungsfall genügend versichert sind. Eine Haftpflicht- und gegebenen­falls eine Rechts­schutzver­sicherung schützen zwar nicht vor einer Haf­tung, können aber wenigstens die finan­ziellen Folgen einer Haftung mildern hel­fen.» (Aus: Haftungs­fragen in und um den Wald. Seminar von Waldwirtschafts­verband und Forstamt beider Basel vom 20. August 2000).

 

Inwiefern erstreckt sich das Betretungs­recht auch auf Hunde, Pferde oder Fahrzeuge?

Im Kanton Solothurn besteht, gestützt auf das Bundeswald­gesetz, nur ein Verbot für das Befahren von Wald und Wald­strassen für Motor­fahrzeuge. Hinsichtlich Reiten und Mountain­biken bestehen keine generellen Verbote. Was die Hunde betrifft, kann auf die Hunde­gesetz­gebung verwiesen wer­den:

§ 3 Hundegesetz: … Sie (die Hunde) sind stets unter Kontrolle zu halten.
§ 4 Hundeverordnung: Generelle Leinenpflicht herrscht
a) für alle Hunde
1. im Wald in den Monaten Mai und Juni;
2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Räumen;
b) für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.

 

Gibt es häufig Probleme mit Mountainbikern?

Nein.

 

Motorfahrzeuge dürfen Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken befahren. Es ist da­von auszugehen, dass die wenigsten Wald­besucher das Waldgesetz und diese Bestimmung kennen. Sind Motor­fahrzeuge im Wald ein Problem?

In den Bezirken Lebern, Dorneck und Thier­stein sind sämtliche Waldstrassen, für die kein Motorfahrzeugverkehr toleriert wird, entsprechend signalisiert. In den anderen Bezirken bestehen für einzelne Waldgebiete oder Wegstrecken Signalisationen. Die Notwendigkeit nach Signalisationen (Klärung der Situation) ergab sich primär aus dem Freizeitdruck der Agglomerationen (Basel, Solothurn u.a.). Sobald die Motorfahrzeuge als Problem betrachtet oder emp­funden werden, werden Signalisationen und damit eine Klärung sowie Eindämmung des Fahrzeug­verkehrs gefordert.

 

Welche Massnahmen ergreift der Kanton zur Lenkung der verschiedenen Wald­benutzer aus dem Bereich Erholungs­nutzung?

Zur Lenkung der Erholungsnutzung erfolgt zurzeit keine flächen­deckende (Wald­entwicklungs-) Planung. Die dies­bezüglichen Probleme treten auch nur punktuell und zumeist auch auf eine ganz spezielle Frei­zeitnutzung bezogen auf (Downhill-Strecke oder Sommer­rodelbahn Weissenstein, Seil­park Balmberg, Felsen­kletterei Raum Basel etc.). Die zur Zeit grössten Freizeitprobleme betreffen nach wie vor den Motor­fahrzeugverkehr auf (gesperrten) Waldstrassen, Motorräder (Motocross) und Quads auf Fuss- und Wanderwegen (nicht Waldwege/-strassen) oder auf Waldareal sowie die massive Bekletterung von Felswänden (vor allem auch in Waldreservaten) im Bezirk Dorneck. Bezüglich Kletterei im Raum Ba­sel wird seit Jahren versucht ana­log den OL-Veranstaltern eine Vereinbarung zu tref­fen, was aber an den erbitterten Widerständen der Kletterer scheiterte. Der Kanton sieht sicht deshalb voraussichtlich gezwungen, über gewisse Waldgebiete Schutz­ver­fü­gungen mit entsprechenden Ver­boten / Ein­schränkungen zum Schutz von Flora und Fauna zu erlassen.

 

Interview: Martin Howald, Geschäftsstelle BWSO (Bürgergemeinden und Waldeigentümerverband Kanton Solothurn)