Bürgergemeinde Langendorf


Rechtliche Fragen zur Erholungsnutzung im Wald

Interview mit Jürg Froelicher, Chef Amt für Wald, Jagd und Fischerei des Kantons Solothurn

Die Schweizer Bevölkerung ist in der glück­lichen Lage, dass die Wälder nicht nur gut erschlossen sind, sondern auch weitestgehend frei begangen werden dürfen (Zivilgesetzbuch ZGB, Art. 699 Abs. 1). Die Wald­eigentümer können diesen Zugang nur be­schränken, wenn es für die Verjüngung oder aus Gründen des Naturschutzes not­wendig ist. Die Waldeigentümer können den freien Zugang (Betretungsrecht) nicht selber einschränken. Vielmehr haben die Wald­eigentümer das Betreten zu dulden und alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Für Einschränkungen der Zugänglichkeit ist der Regierungsrat zuständig (§ 6 WaGSO). Wenn sich beispielsweise aus natur­schützerischen Gründen (oder einem anderen öffentlichen Inter­esse) für eine bestimmte Wald­fläche eine Einschränkung des freien Zugangs aufdrängt, könnte der Regierungsrat unter An­hörung der Wald­eigentümer und allfällig betroffener Dritter (§ 14 WaVSO) eine Schutzverfügung erlassen.

Der Waldeigentümer muss also das Be­treten seines Waldes erdulden. Welche Rechte stehen dieser Pflicht gegen­über?

Die gesetzliche Einschränkung der Eigentums­freiheit hat keine Entschädigungs­pflicht zur Folge; dies analog den Grund­wasserschutz­zonen.

Was sind umgekehrt die Pflichten des Wald­besuchers?

Die Waldbesucher können das Betretungs­recht nur in orts­üblichem Umfang wahr­nehmen / beanspruchen. Dazu hat der Gesetz­geber eine Bewilligungs­pflicht für grosse Ver­anstaltungen, resp. für solche, die sich schädlich für Natur und Umwelt auswirken können, geschaffen.

Waldstrassen wurden vorwiegend zum Zweck der Holz­nutzung angelegt. Kann der Wald- oder Strassen­eigentümer haft­bar gemacht werden für Schäden, die bei­spielsweise durch herunter­fallende Äste oder umstürzende Bäume entstehen?

Haftungsfragen lassen sich oft nicht abschliessend beantworten, so auch nicht hin­sichtlich Wald. Ganz allgemein sollte fol­gendes beachtet werden: „Sowenig wie hinter jedem Baum ein Haftungs­problem gesehen werden muss, sowenig kann eine Haftung im Wald generell ausge­schlossen werden. Wald­eigentum verpflichtet wohl, aber nicht bedingungs- oder schrankenlos. Bei der Festlegung der Schranken kommt den beiden Begriffen Sorgfalts­pflicht und Zumutbarkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Unabhängig von der Haftungssituation ist zu fragen, ob der Waldeigentümer oder der für ihn handelnde Förster die von ihm zu erwartende Sorgfalt hinsichtlich der Überwachung, Pflege und Bewirtschaftung des Waldes aufgebracht hat. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht verlangt unter Um­ständen vom Waldeigentümer am Wald­rand andere Vorkehrungen als innerhalb des Waldes. Ähnliches gilt aber auch hin­sichtlich der Zumutbarkeit. Vom Waldeigen­tümer können keine unzumutbaren Mass­nahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen verlangt werden. Bei der Anwendung der beiden genannten Kri­terien dürfte das Abstützen auf den so ge­nannten «gesunden Menschenverstand» in vielen Fällen bereits eine wichtige erste praktische Hilfe sein.» (Aus: Ausgewählte Fragen des forstlichen Haftpflichtrechts. Seminar der Arbeitsgruppe Recht der Kantons­oberförster­konferenz vom 25. Okto­ber 1995). «Haftungsfragen sind nicht nur im und um den Wald eine vielschichtige Materie. In der Regel können Haftungsfälle deshalb nicht nach schematischen Mustern gelöst werden. Vielmehr ist jeder Fall einer individuellen Beurteilung zu unterziehen. Für Waldeigentümer kann es deshalb an­gezeigt sein, im Falle eines Schadens mit möglichen Haftungsfolgen frühzeitig eine Rechtsberatung beizuziehen. Im Übrigen empfiehlt es sich für Waldeigentümer zu überprüfen, ob sie für den Haftungsfall genügend versichert sind. Eine Haftpflicht- und gegebenen­falls eine Rechts­schutzver­sicherung schützen zwar nicht vor einer Haf­tung, können aber wenigstens die finan­ziellen Folgen einer Haftung mildern hel­fen.» (Aus: Haftungs­fragen in und um den Wald. Seminar von Waldwirtschafts­verband und Forstamt beider Basel vom 20. August 2000).

Inwiefern erstreckt sich das Betretungs­recht auch auf Hunde, Pferde oder Fahrzeuge?

Im Kanton Solothurn besteht, gestützt auf das Bundeswald­gesetz, nur ein Verbot für das Befahren von Wald und Wald­strassen für Motor­fahrzeuge. Hinsichtlich Reiten und Mountain­biken bestehen keine generellen Verbote. Was die Hunde betrifft, kann auf die Hunde­gesetz­gebung verwiesen wer­den:
§ 3 Hundegesetz: … Sie (die Hunde) sind stets unter Kontrolle zu halten.
§ 4 Hundeverordnung: Generelle Leinenpflicht herrscht
a) für alle Hunde
1. im Wald in den Monaten Mai und Juni;
2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Räumen;
b) für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.

Gibt es häufig Probleme mit Mountainbikern?

Nein.

Motorfahrzeuge dürfen Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken befahren. Es ist da­von auszugehen, dass die wenigsten Wald­besucher das Waldgesetz und diese Bestimmung kennen. Sind Motor­fahrzeuge im Wald ein Problem?

In den Bezirken Lebern, Dorneck und Thier­stein sind sämtliche Waldstrassen, für die kein Motorfahrzeugverkehr toleriert wird, entsprechend signalisiert. In den anderen Bezirken bestehen für einzelne Waldgebiete oder Wegstrecken Signalisationen. Die Notwendigkeit nach Signalisationen (Klärung der Situation) ergab sich primär aus dem Freizeitdruck der Agglomerationen (Basel, Solothurn u.a.). Sobald die Motorfahrzeuge als Problem betrachtet oder emp­funden werden, werden Signalisationen und damit eine Klärung sowie Eindämmung des Fahrzeug­verkehrs gefordert.

Welche Massnahmen ergreift der Kanton zur Lenkung der verschiedenen Wald­benutzer aus dem Bereich Erholungs­nutzung?

Zur Lenkung der Erholungsnutzung erfolgt zurzeit keine flächen­deckende (Wald­entwicklungs-) Planung. Die dies­bezüglichen Probleme treten auch nur punktuell und zumeist auch auf eine ganz spezielle Frei­zeitnutzung bezogen auf (Downhill-Strecke oder Sommer­rodelbahn Weissenstein, Seil­park Balmberg, Felsen­kletterei Raum Basel etc.). Die zur Zeit grössten Freizeitprobleme betreffen nach wie vor den Motor­fahrzeugverkehr auf (gesperrten) Waldstrassen, Motorräder (Motocross) und Quads auf Fuss- und Wanderwegen (nicht Waldwege/-strassen) oder auf Waldareal sowie die massive Bekletterung von Felswänden (vor allem auch in Waldreservaten) im Bezirk Dorneck. Bezüglich Kletterei im Raum Ba­sel wird seit Jahren versucht ana­log den OL-Veranstaltern eine Vereinbarung zu tref­fen, was aber an den erbitterten Widerständen der Kletterer scheiterte. Der Kanton sieht sicht deshalb voraussichtlich gezwungen, über gewisse Waldgebiete Schutz­ver­fü­gungen mit entsprechenden Ver­boten / Ein­schränkungen zum Schutz von Flora und Fauna zu erlassen.

Interview: Martin Howald, Geschäftsstelle BWSO (Bürgergemeinden und Waldeigentümerverband Kanton Solothurn)

Wild und Erholung

Fragen an Marcel Tschan, Leiter der Ab­teilung Jagd und Fischerei, Kanton Solothurn

Welche konkreten Auswirkungen hat die Erholungsnutzung auf das Wild?

Die negativen Auswirkungen auf das Wild ergeben sich durch die Störung im Tagesablauf der Wildtiere, den Verlust an Lebensraum und durch Stress. Dadurch wird we­niger Nahrung aufgenommen, Kondition und Konstitution der Wildtiere verschlechtern sich. Im Winter sind Störungen besonders gefährlich, da jede Flucht sehr viel Energie braucht, die nicht ohne weiteres wieder aufgenommen werden kann. Neue Unter­suchungen haben beispiels­weise ergeben, dass für den Hirsch winterliche Störungen noch viel schlimmer sind, als bisher angenommen. Aber auch während der Trag­zeit oder kurz danach sind die Tiere sehr empfindlich. Auch frei laufende Hunde, die Tiere jagen oder Jungtiere aufstöbern sind ein Problem. Im Kanton Solothurn verzeichnen wir jährlich 30 bis 40 von Hunden gerissene Wildtiere. Die Dunkel­ziffer dürfte noch weit höher liegen.

Gibt es Massnahmen, die helfen können?

Wirksame Massnahmen zur Verminderung von Störungen sind nicht ganz einfach zu ergreifen. In Graubünden hat man gute Erfahrungen damit gemacht, dass vor allem im Winter Wildruhe­gebiete aus­geschieden und mit einem generellen Betretungs­verbot belegt wurden. Dabei ist nicht nur das Verbot an sich, sondern insbesondere dessen Durch­setzung von grosser Bedeutung.

Hunde müssen gemäss Gesetz im Mai und Juni im Wald an der Leine gehalten werden. Wichtig ist weiter, dass sie nicht in dichte Wald­ränder und Dick­ichte eindringen. Auch in der übri­gen Zeit müssen sie stets abrufbar sein, also auf Befehl zum Besitzer zurück­kehren. Fehl­baren Hunde­haltern kann eine Leinen­pflicht für ihren Hund ver­ordnet werden.
Gegen Motorfahrzeuge im Wald helfen oft nur Barrieren; Verbots­tafeln wirken etwas weniger über­zeugend.

Sind Probleme mit Motorfahrzeugen im Wald häufig?

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Störungen mit der Erschliessungs­dichte zunehmen. Wo Erschliessungs­anlagen bestehen, werden sie auch benutzt. Wir haben eine sehr hohe Dichte von Strassen und Wegen im Wald. Das Wald­gesetz ver­bietet das Befahren von Wald­strassen mit Motor­fahrzeugen. In den Gebieten Thal und Leber­berg sind Cross­maschinen, bisher haupt­sächlich zwei­rädrige, auf Wald­strassen vermehrt anzutreffen. Vereinzelt habe ich auch schon von Motor­schlitten gehört. Diese sehr lauten, schnellen Fahr­zeuge bedeuten für das Wild eine grosse Belastung. Sie tauchen oft unvermittelt auf und erschrecken und ver­ängstigen die Tiere massiv.

Und die Mountainbiker?

Mountainbiker sind, solange sie sich an die Wald­strassen halten, wenig problematisch. Ebenso Wanderer, solange sie auf den Wegen bleiben. Das Wild gewöhnt sich daran, dass von den Wege­benützern keine Gefahr ausgeht. Diese beiden Benutzer-Gruppen von Wegen in sensiblen Gebieten abzuhalten ist hingegen extrem schwierig.
Gerade wird zwischen Grenchen­berg und Weissen­stein ein neuer Bike­weg eingerichtet, auf dem beispielsweise in einem sensiblen Gebiet nicht angehalten und gerastet werden soll.

Gibt es auch positive Effekte der Erholungsnutzung auf das Wild?

Mir sind keine bekannt. Der Aufent­halt in der Natur mag zwar ein gewisses Interesse fördern. Oft bestehen aber nicht zutreffende, ver­niedlichende oder idealisierte Vor­stellungen. Die komplexen Zusammen­hänge lassen sich nicht ohne weiteres vermitteln.

Wie sollen sich Waldbesucher verhalten?

Fussgänger und Radfahrer sollen auf den Wegen bleiben, Hunde unter Kontrolle halten und Dick­ichte meiden. Un­nötiger Lärm sollte ebenfalls ver­mieden werden.

Interview: Geschäfts­stelle BWSO (Bürger­gemeinden- und Wald­eigentümer Verband Kanton Solothurn)