
Die Schweizer Bevölkerung ist in der glücklichen Lage, dass die Wälder nicht nur gut erschlossen sind, sondern auch weitestgehend frei begangen werden dürfen (Zivilgesetzbuch ZGB, Art. 699 Abs. 1). Die Waldeigentümer können diesen Zugang nur beschränken, wenn es für die Verjüngung oder aus Gründen des Naturschutzes notwendig ist. Die Waldeigentümer können den freien Zugang (Betretungsrecht) nicht selber einschränken. Vielmehr haben die Waldeigentümer das Betreten zu dulden und alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Für Einschränkungen der Zugänglichkeit ist der Regierungsrat zuständig (§ 6 WaGSO). Wenn sich beispielsweise aus naturschützerischen Gründen (oder einem anderen öffentlichen Interesse) für eine bestimmte Waldfläche eine Einschränkung des freien Zugangs aufdrängt, könnte der Regierungsrat unter Anhörung der Waldeigentümer und allfällig betroffener Dritter (§ 14 WaVSO) eine Schutzverfügung erlassen.
Der Waldeigentümer muss also das Betreten seines Waldes erdulden. Welche Rechte stehen dieser Pflicht gegenüber?Die gesetzliche Einschränkung der Eigentumsfreiheit hat keine Entschädigungspflicht zur Folge; dies analog den Grundwasserschutzzonen.
Was sind umgekehrt die Pflichten des Waldbesuchers?Die Waldbesucher können das Betretungsrecht nur in ortsüblichem Umfang wahrnehmen / beanspruchen. Dazu hat der Gesetzgeber eine Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen, resp. für solche, die sich schädlich für Natur und Umwelt auswirken können, geschaffen.
Waldstrassen wurden vorwiegend zum Zweck der Holznutzung angelegt. Kann der Wald- oder Strasseneigentümer haftbar gemacht werden für Schäden, die beispielsweise durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume entstehen?Haftungsfragen lassen sich oft nicht abschliessend beantworten, so auch nicht hinsichtlich Wald. Ganz allgemein sollte folgendes beachtet werden: „Sowenig wie hinter jedem Baum ein Haftungsproblem gesehen werden muss, sowenig kann eine Haftung im Wald generell ausgeschlossen werden. Waldeigentum verpflichtet wohl, aber nicht bedingungs- oder schrankenlos. Bei der Festlegung der Schranken kommt den beiden Begriffen Sorgfaltspflicht und Zumutbarkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Unabhängig von der Haftungssituation ist zu fragen, ob der Waldeigentümer oder der für ihn handelnde Förster die von ihm zu erwartende Sorgfalt hinsichtlich der Überwachung, Pflege und Bewirtschaftung des Waldes aufgebracht hat. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht verlangt unter Umständen vom Waldeigentümer am Waldrand andere Vorkehrungen als innerhalb des Waldes. Ähnliches gilt aber auch hinsichtlich der Zumutbarkeit. Vom Waldeigentümer können keine unzumutbaren Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen verlangt werden. Bei der Anwendung der beiden genannten Kriterien dürfte das Abstützen auf den so genannten «gesunden Menschenverstand» in vielen Fällen bereits eine wichtige erste praktische Hilfe sein.» (Aus: Ausgewählte Fragen des forstlichen Haftpflichtrechts. Seminar der Arbeitsgruppe Recht der Kantonsoberförsterkonferenz vom 25. Oktober 1995). «Haftungsfragen sind nicht nur im und um den Wald eine vielschichtige Materie. In der Regel können Haftungsfälle deshalb nicht nach schematischen Mustern gelöst werden. Vielmehr ist jeder Fall einer individuellen Beurteilung zu unterziehen. Für Waldeigentümer kann es deshalb angezeigt sein, im Falle eines Schadens mit möglichen Haftungsfolgen frühzeitig eine Rechtsberatung beizuziehen. Im Übrigen empfiehlt es sich für Waldeigentümer zu überprüfen, ob sie für den Haftungsfall genügend versichert sind. Eine Haftpflicht- und gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung schützen zwar nicht vor einer Haftung, können aber wenigstens die finanziellen Folgen einer Haftung mildern helfen.» (Aus: Haftungsfragen in und um den Wald. Seminar von Waldwirtschaftsverband und Forstamt beider Basel vom 20. August 2000).
Inwiefern erstreckt sich das Betretungsrecht auch auf Hunde, Pferde oder Fahrzeuge?Im Kanton Solothurn besteht, gestützt auf das Bundeswaldgesetz, nur ein Verbot für das Befahren von Wald und Waldstrassen für Motorfahrzeuge. Hinsichtlich Reiten und Mountainbiken bestehen keine generellen Verbote. Was die Hunde betrifft, kann auf die Hundegesetzgebung verwiesen werden:
§ 3 Hundegesetz: … Sie (die Hunde) sind stets unter Kontrolle zu halten.
§ 4 Hundeverordnung: Generelle Leinenpflicht herrscht
a) für alle Hunde
1. im Wald in den Monaten Mai und Juni;
2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Räumen;
b) für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.
Nein.
Motorfahrzeuge dürfen Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken befahren. Es ist davon auszugehen, dass die wenigsten Waldbesucher das Waldgesetz und diese Bestimmung kennen. Sind Motorfahrzeuge im Wald ein Problem?In den Bezirken Lebern, Dorneck und Thierstein sind sämtliche Waldstrassen, für die kein Motorfahrzeugverkehr toleriert wird, entsprechend signalisiert. In den anderen Bezirken bestehen für einzelne Waldgebiete oder Wegstrecken Signalisationen. Die Notwendigkeit nach Signalisationen (Klärung der Situation) ergab sich primär aus dem Freizeitdruck der Agglomerationen (Basel, Solothurn u.a.). Sobald die Motorfahrzeuge als Problem betrachtet oder empfunden werden, werden Signalisationen und damit eine Klärung sowie Eindämmung des Fahrzeugverkehrs gefordert.
Welche Massnahmen ergreift der Kanton zur Lenkung der verschiedenen Waldbenutzer aus dem Bereich Erholungsnutzung?Zur Lenkung der Erholungsnutzung erfolgt zurzeit keine flächendeckende (Waldentwicklungs-) Planung. Die diesbezüglichen Probleme treten auch nur punktuell und zumeist auch auf eine ganz spezielle Freizeitnutzung bezogen auf (Downhill-Strecke oder Sommerrodelbahn Weissenstein, Seilpark Balmberg, Felsenkletterei Raum Basel etc.). Die zur Zeit grössten Freizeitprobleme betreffen nach wie vor den Motorfahrzeugverkehr auf (gesperrten) Waldstrassen, Motorräder (Motocross) und Quads auf Fuss- und Wanderwegen (nicht Waldwege/-strassen) oder auf Waldareal sowie die massive Bekletterung von Felswänden (vor allem auch in Waldreservaten) im Bezirk Dorneck. Bezüglich Kletterei im Raum Basel wird seit Jahren versucht analog den OL-Veranstaltern eine Vereinbarung zu treffen, was aber an den erbitterten Widerständen der Kletterer scheiterte. Der Kanton sieht sicht deshalb voraussichtlich gezwungen, über gewisse Waldgebiete Schutzverfügungen mit entsprechenden Verboten / Einschränkungen zum Schutz von Flora und Fauna zu erlassen.
Interview: Martin Howald, Geschäftsstelle BWSO (Bürgergemeinden und Waldeigentümerverband Kanton Solothurn)
Die negativen Auswirkungen auf das Wild ergeben sich durch die Störung im Tagesablauf der Wildtiere, den Verlust an Lebensraum und durch Stress. Dadurch wird weniger Nahrung aufgenommen, Kondition und Konstitution der Wildtiere verschlechtern sich. Im Winter sind Störungen besonders gefährlich, da jede Flucht sehr viel Energie braucht, die nicht ohne weiteres wieder aufgenommen werden kann. Neue Untersuchungen haben beispielsweise ergeben, dass für den Hirsch winterliche Störungen noch viel schlimmer sind, als bisher angenommen. Aber auch während der Tragzeit oder kurz danach sind die Tiere sehr empfindlich. Auch frei laufende Hunde, die Tiere jagen oder Jungtiere aufstöbern sind ein Problem. Im Kanton Solothurn verzeichnen wir jährlich 30 bis 40 von Hunden gerissene Wildtiere. Die Dunkelziffer dürfte noch weit höher liegen.
Gibt es Massnahmen, die helfen können?Wirksame Massnahmen zur Verminderung von Störungen sind nicht ganz einfach zu ergreifen. In Graubünden hat man gute Erfahrungen damit gemacht, dass vor allem im Winter Wildruhegebiete ausgeschieden und mit einem generellen Betretungsverbot belegt wurden. Dabei ist nicht nur das Verbot an sich, sondern insbesondere dessen Durchsetzung von grosser Bedeutung.
Hunde müssen gemäss Gesetz im Mai und Juni im Wald an der Leine gehalten werden. Wichtig ist weiter, dass sie nicht in dichte Waldränder und Dickichte eindringen. Auch in der übrigen Zeit müssen sie stets abrufbar sein, also auf Befehl zum Besitzer zurückkehren. Fehlbaren Hundehaltern kann eine Leinenpflicht für ihren Hund verordnet werden.
Gegen Motorfahrzeuge im Wald helfen oft nur Barrieren; Verbotstafeln wirken etwas weniger überzeugend.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Störungen mit der Erschliessungsdichte zunehmen. Wo Erschliessungsanlagen bestehen, werden sie auch benutzt. Wir haben eine sehr hohe Dichte von Strassen und Wegen im Wald. Das Waldgesetz verbietet das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen. In den Gebieten Thal und Leberberg sind Crossmaschinen, bisher hauptsächlich zweirädrige, auf Waldstrassen vermehrt anzutreffen. Vereinzelt habe ich auch schon von Motorschlitten gehört. Diese sehr lauten, schnellen Fahrzeuge bedeuten für das Wild eine grosse Belastung. Sie tauchen oft unvermittelt auf und erschrecken und verängstigen die Tiere massiv.
Und die Mountainbiker?Mountainbiker sind, solange sie sich an die Waldstrassen halten, wenig problematisch. Ebenso Wanderer, solange sie auf den Wegen bleiben. Das Wild gewöhnt sich daran, dass von den Wegebenützern keine Gefahr ausgeht. Diese beiden Benutzer-Gruppen von Wegen in sensiblen Gebieten abzuhalten ist hingegen extrem schwierig.
Gerade wird zwischen Grenchenberg und Weissenstein ein neuer Bikeweg eingerichtet, auf dem beispielsweise in einem sensiblen Gebiet nicht angehalten und gerastet werden soll.
Mir sind keine bekannt. Der Aufenthalt in der Natur mag zwar ein gewisses Interesse fördern. Oft bestehen aber nicht zutreffende, verniedlichende oder idealisierte Vorstellungen. Die komplexen Zusammenhänge lassen sich nicht ohne weiteres vermitteln.
Wie sollen sich Waldbesucher verhalten?Fussgänger und Radfahrer sollen auf den Wegen bleiben, Hunde unter Kontrolle halten und Dickichte meiden. Unnötiger Lärm sollte ebenfalls vermieden werden.
Interview: Geschäftsstelle BWSO (Bürgergemeinden- und Waldeigentümer Verband Kanton Solothurn)